Statuten
LX Gaming
Association sans but Lucratif
Siège Social: 83,Rue de l’Eau L-3258 Tétange
RCS: F14411
Am 07.02.2024 sind zur Unterzeichnung erschienen:
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Herrn Cyrill Gliedner: Koch, Geboren am 06/01/1986 in Luxemburg, wohnhaft in 83, Rue de l`Eau L-3763 Tétange, Nationalität: Luxemburger
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Herrn Luca Donner: Sicherheitsbeamter, Geboren am 18/07/1995 in Ettelbrück, wohnhaft in 3, Rue de du Fossé L-4991 Schifflange, Nationalität: Luxemburger
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Frau Luana Maggi: Staatsbeamtin, Geboren am 21/12/1998 in Niederkorn, wohnhaft in 3, Rue de du Fossé L-4991 Schifflange, Nationalität: Luxemburger
und allen späteren Personen, welche hiermit eine Vereinigung ohne Gewinnzweck gründen möchten, die dem Gesetz vom 21. April 1928 sowie den aufgestellten Statuten unterliegt.
Titel 1: Name, Sitz, Zweck, Dauer
Art. 1.: Die Vereinigung führt den Namen: LX Gaming Vereinigung ohne Gewinnzweck.
Art.2: Die Vereinigung hat ihren Sitz in 83, Rue de l’Eau L-3258 Tétange. Der Sitz kann jederzeit in eine andere Ortschaft des Großherzogtums verlegt werden, dies mittels eines Beschlusses der Generalversammlung der Vereinigung
Art. 3: Die Vereinigung bezweckt folgendes: Die Vereinigung wurde Gegründet, um Folgendes anzubieten:
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Gaming
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Events
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Conventions
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Social Engagement
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Community
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weiteres kann Folgen
Art. 4: Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt
Titel 2: Mitgliedschaft
Art.5: Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht unter 2 sinken.
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Mitglied kann jeder werden, der die Grundsätze der Vereinigung anerkennt, sowie ihre Richtlinien zur Mitgliedschaft.
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Vereinigungen des privaten Rechts können ebenso Mitglied werden, wenn diese mit dem obengenannten Zweck vereinbar sind.
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Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet intern der Verwaltungsrat.
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Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
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Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
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Gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere aus Fahrlässigkeit, bleiben hiervon unberührt.
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Jedes Mitglied muss einen Jahresbeitrag leisten, der in der Generalversammlung festgesetzt wird (Vorstandsmitglieder ausgeschlossen)
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Nur aktive Mitglieder wohnen dem Verein bei.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet zum Wohle des Vereins beizutragen.
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Falls ein Mitglied durch eigenes Verschulden Eigentum des Vereins beschädigt, kann es dafür haftbar gemacht werden und muss für den Schaden aufkommen.
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Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstands und einem triftigen Grund kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Art. 6: Die Mitgliedschaft endet durch folgende Ereignisse:
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Ausschluss durch die Generalversammlung, wenn die Übereinstimmung mit Art.3 nicht mehr gegeben ist
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Freiwillige Kündigung
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Tod
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Nicht bezahlen des Beitrags nach Aufforderung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können keinerlei Ansprüche auf die Rückzahlung ihrer Beiträge oder auf das Vermögen der Vereinigung geltend machen. Mitglieder, welche der Satzung, den Regeln und den Weisungen der Vereinigung zuwiderhandeln oder sich in ihren Funktionen nicht voll einsetzen, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den endgültigen Ausschluss. Die Generalversammlung ist nicht zur Bekanntgabe der Gründe verpflichtet.
Titel 3: Der Verwaltungsrat
Art. 7: Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet.
Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung, unter Ausschluss der Öffentlichkeit, mit absoluter Stimmenmehrheit, auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Verwaltungsrat besteht aus 2 bis maximal 6 Vereinsmitgliedern, und zwar aus:
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Der Präsident/in, (1. Vorsitzender)
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Der Kassierer/in
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Der Sekretär/in
Die Ämter werden alle 3 Jahre neu innerhalb des Vorstandes verteilt, wenn jedoch kein Vorstandsmitglied sich bereit erklärt von seinem Posten zurückzutreten und der Vorstand mit den bestehenden Mitgliedern zufrieden ist bleiben die Posten für 3 weitere Jahre besetzt. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vorzeitig aus oder ist ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht in der Lage sein Amt bis zur nächsten Generalversammlung weiterzuführen oder sind sonst dringende Gründe vorhanden, ein weiteres Verwaltungsratsmitglied zu bestellen, kann die Generalversammlung durch einstimmigen Beschluss ein weiteres Vereinsmitglied zum Verwaltungsratsmitglied ernennen. Das Amt des so ermittelten Verwaltungsratsmitgliedes endet mit dem Ende der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Alle Austretenden sind wiederwählbar, sofern diese es wollen. Dem Verwaltungsrat obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben und Geschäfte zuständig, die nicht durch die Satzung oder einen Beschluss des Gesamtvorstandes einem anderen Organ der Vereinigung oder einem Verwaltungsratsmitglied zugewiesen oder durch Gesetz und Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art.8: Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten
oder auf Antrag von:
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Mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates.
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Die Einberufung zur Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor dem Termin schriftlich zu erfolgen.
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Die Sitzung wird vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten geleitet.
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Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt Kassenbuch und ist für die gute Verwaltung persönlich verantwortlich.
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Jede ordnungsgemäße einberufene Verwaltungsratsversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
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Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden der Versammlung und einem von ihm ernannten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
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Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn sich mindestens ein Verwaltungsratsmitglied oder mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen.
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Für einen schriftlichen Beschluss ist in diesem Falle eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Präsident tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
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Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungsberechtigung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
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Der Verwaltungsrat ist zuständig für alle administrativen und finanziellen Belange der Vereinigung.
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Er ist die Exekutive der Generalversammlung in Übereinstimmung mit dem Zweck
ihrer Gründung.
Titel 4: Generalversammlung
Art.9: Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche
Generalversammlung findet jährlich statt. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand im 1ten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres und mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einfachem Brief einberufen. Die Frist beginnt an dem Datum der Absendung des Einlade Schreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind; ist das nicht der Fall, kann anschließend eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, welche in jedem Fallbeschlussfähig ist. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Entschuldigte können sich aber durch Vollmacht vertreten lassen. Der Verwaltungsrat kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberuft. Ferner ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Für die Einberufung der außerordentlichen Generalversammlung
gelten die Vorschriften über die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung.
Die General Versammlungen kann auch via Videokonferenz abgehalten werden.
Art. 10: Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Verwaltungsrates.
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Befund über das Budget, die Kassenführung, Wahl des Kassenrevisors und
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Abstimmung über eine eventuelle Auflösung.
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Entlastung des Verwaltungsrates.
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Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder.
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Die Entscheidung betreffend den Ausschluss von Mitgliedschaften.
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Die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins.
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Die Festlegung des Mitgliedsbeitrags, welcher den Betrag von 30 Euro nicht
überschreiten darf
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Die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende. Fragen. Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Verwaltungsrat.
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Beschlüsse über Punkte außerhalb der Tagesordnung können nur gefasst werden, wenn 2/3 der Mitglieder es so beschließen.
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Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Register festgehalten und allen Interessierten am Anschlagbrett ihres Sitzes bekannt gemacht.
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Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor dem
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Versammlungstermin dem Verwaltungsrat schriftlich einzureichen.
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Abänderungen der Statuten können nur durch die Generalversammlung erfolgen,
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wenn 2/3 der Mitgliederanwesend sind.
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Änderungen müssen bei der Einberufung der Generalversammlung aufgeführt sein ist dies nicht der Fall kann eine außerordentliche Generalversammlung sich
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anschließen, bei der die Hälfte der Mitgliederausreichen.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erreicht.
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Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl stattzufinden.
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Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, vom Vizepräsidenten oder einem von der Generalversammlung gewählten Vorsitzenden geleitet.
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Für das Handeln eines Vorstandsmitgliedes kann nicht der ganze Vorstand
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verantwortlich gemacht werden, jedes Vorstandsmitglied haftet voll und ganz für den ihm anvertrauten Posten.
Titel 5: Internes Reglement
(Nicht obligatorisch, aber nützlich, denn so müssen bei kleinen Änderungen nicht jedes Mal die Statuten neu publiziert werden)
Art.11: Die Generalversammlung kann ein internes Reglement stimmen, welches Aspekte der Vereinigung regelt, die nicht in den Statuten inbegriffen sind. Dazu sowie zur Änderung eines bestehenden Reglements, müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein.
Art.12: Die Schaffung oder die Änderung eines Reglements werden den Mitgliedern der Vereinigung schriftlich von dem Verwaltungsrat mitgeteilt. Jedes Mitglied kann dem
Verwaltungsrat seine Vorschläge zur Schaffung oder Änderung des Reglements mitteilen, über die in der Generalversammlung abgestimmt wird.
Art.13: Die gemeinsame Unterschrift von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates verpflichtet die Vereinigung.
Titel 6: Kassenführung und Geschäftsjahr
Art.14: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Vereinigung hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig Bücher
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zu führen und Jahresabschlüsse nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen und vom Kassenrevisor zu prüfen.
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Alle Vorstandsmitglieder sind gleichzeitig Kassenrevisoren. In einem Jahresbericht des Kassierers in einer Vorstandsversammlung müssen sie Überprüfen und bestätigen.
Titel 7: Versammlungen
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Die Versammlungen können auch via Videokonferenz abgehalten werden.
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Der Vorstand kommt periodisch den Bedürfnissen entsprechend zusammen.
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Eine obligatorische Generalversammlung muss zum Jahresanfang stattfinden.
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Falls notwendig kann der Vorstand jederzeit eine Generalversammlung einberufen.
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Eine Generalversammlung muss 14 Tage im Voraus bekannt gemacht werden.
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Die Generalversammlung wird von Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vize-Präsidenten gehalten.
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Die Generalversammlung ist nicht öffentlich.
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Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss bei der Generalversammlung anwesend sein damit sie stattfinden kann.
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Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
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Die General Versammlung hat folgende Aufgaben: Die Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichts, die Entlastung des Kassierers, die Änderungen der Statuten und die Auflösung des Vereins.
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Um die Statuten zu ändern ist eine Stimmenmehrheit erforderlich.
Titel 8: Auflösung
Art. 15: Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:
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in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
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wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt
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durch Beschluss der Generalversammlung. Dazu müssen 2/3 der Mitglieder
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anwesend sein. Ist dies nicht der Fall reicht eine außerordentliche
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Generalversammlung mit der Hälfte der Mitglieder, die in jedem Fall beschlussfähig
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ist. Der Beschluss muss allerdings mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Im Falle der Auflösung
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des Vereins erfolgt die Abwicklung durch den Präsidenten als
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alleinvertretungsberechtigter Liquidator, sofern die Generalversammlung nicht einen
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oder mehrere andere Liquidatoren bestellt. Die Rechte und Pflichten des oder der
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Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
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über die Liquidation einer Vereinigung. Im Fall einer Auflösung der Vereinigung wird das Vermögen in eine Vereinigung übergehen, die einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Title 9: Schlussbestimmung
Art. 16.: Schlussbestimmung:
Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Punkte, berufen und beziehen sich die Gründungsmitglieder auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzweck vom 21.April 1928, und dessen Abänderungen Und nach Vorlesung alles Vorstehenden an die Komparenten, haben dieselbe gegenwärtige Satzung unterschrieben.